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Systemintegrator
Definition nach VDI 4700
Lieferant und Errichter schlüsselfertiger, meist gewerke- und herstellerübergreifender Automationssysteme bzw. Anlagen [in Anlehnung an DIN EN 61850-4].
Anmerkung 1: Die Verantwortlichkeit des Systemintegrators umfasst die Auswahl der eingesetzten Produkte, die Lieferung, und Montage der beteiligten Komponenten, die technische Bearbeitung (en: engineering) sowie den Probebetrieb, wenn beauftragt auch den Betrieb, die Optimierung und Instandhaltung. Oft gehören weitere Ingenieurleistungen, z. B. für die Konzeption oder ein Interoperabilitätstest zum Auftragsumfang. [in Anlehnung an DIN EN 61850-4]
Anmerkung 2: Systemintegrator mit Produkthaftung ist, wer die zu integrierenden Produkte bestellt und das daraus entstandene neue Produkt, also das neue System verantwortet – das ist in vielen Fällen der Bauherr (oft ohne sich dessen bewusst zu sein).
Anmerkung 3: Der Systemintegrator oder Anlagenerrichter als Drittunternehmer haftet für die Auswahl der verwendeten Produkte und deren Kompatibilität (Auswahlhaftung), ihn trifft die Produktbeobachtungspflicht (Überwachungshaftung) und Instruktionspflicht. Haftungsrechtliche Risiken aus der Produkthaftung bestehen insbesondere dann, wenn die eingesetzten Produkte nicht für eine Kombination durch Dritte (Systemintegratoren oder Errichterfirmen) konstruiert wurden. Im Sinne der Haftung sind jedoch alle Kommunikationspartner Beteiligte. Siehe hierzu www.ce-richtlinien.de, dort sind auch die entsprechenden EU-Richtlinien zu finden.
Zuletzt geändert: 20. Feb 2018, 10:31, Jacobs, Steffen [sj973544]