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Fachingenieur
Definition nach VDI 4700
(Fachplaner)
Vom Bauherrn beauftragter, verantwortlicher Spezialist für sachverständige bauvorbereitende und baubegleiten- de Maßnahmen für Neubauten und Bauen im Bestand.
Anmerkung 1: In der Regel sind diese Spezialisten eigenverantwortliche und unabhängige Beratende Ingenieure.
Anmerkung 2: Die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ erfordert den Eintrag bei der (Länder-)Ingenieur- oder Baukammer und in allen Bundesländern die Kammermitgliedschaft.
Anmerkung 3: Beratende Ingenieure sind fachliche Interessenvertreter der Bauherrn oder Investoren sowie der Betreiber und Nutzer in Bezug auf die mit Vorbereitung, Planung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben bei Neubauten sowie bei der Sanierung des Bestands mit dem Ziel, auftragsgemäße und originelle technische Leistungen mit hoher Wirtschaftlichkeit und Effektivität zu erreichen.
Anmerkung 4: Unabhängig ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Beratender Ingenieur stehen.
Anmerkung 5: Wird das ausführende Unternehmen mit der Planung beauftragt, sind dazu besondere vertragliche Regelungen erforderlich.
Zuletzt geändert: 19. Feb 2018, 11:00, Jacobs, Steffen [sj973544]